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03.08.2023 - Meldepflicht der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Grundstückseigentümer werden gebeten, Änderungen (z. B. nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und/oder Spitzböden u. ä.) und bauliche Veränderungen an Gebäuden und Nebengebäuden (z. B. Errichtung von Wintergärten, Einbau von Dachgauben, u. ä.) dem Markt Neunkirchen am Brand mitzuteilen, sofern dies nicht schon geschehen ist.


Denn nach den §§ 15 der

- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Neunkirchen a. Brand für die Gemeindeteile Neunkirchen am Brand, Ebersbach, Baad, Großenbuch und Rosenbach (BGS-EWS) sowie für das Gebiet der Gemeindeteile Ermreuth, Rödlas und Gleisenhof (BGS-EWS–erg) und

- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neunkirchen a. Brand (BGS-WAS)

sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Markt Neunkirchen am Brand die für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen Ihrer Grundstücke und Gebäude unverzüglich zu melden und über den Umfang der Änderung Auskunft zu erteilen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
09134/705-411 oder an
09134/705-406 oder an

beitragswesen@neunkirchen-am-brand.de

Für Ihre Mitarbeit bereits im Voraus herzlichen Dank!

Markt Neunkirchen am Brand



Meldepflicht der Beitrags- und Gebührenschuldner


Diese Meldung war von 03.08.2023 bis 31.10.2023 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

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